Der Forderungseinzug in der Schweiz

Der Forderungseinzug in der Schweiz

Jeder, der glaubt, eine Forderung gegen eine natürliche oder juristische Person (Gesellschaft, Körperschaft, usw.) zu haben, kann sein Recht in der Schweiz durch eine Reihe von sehr effizienten Mitteln geltend machen, was in den meisten Fällen – wie am Ende zu sehen sein wird – zu einer erfolgreichen Eintreibung führt.

 

1. Das Verfahren: vom Betreibungsbegehren bis zur Pfändung/Konkurs

 

Das Verfahren kann vom Gläubiger auf der Grundlage eines einfachen Antrags eingeleitet werden, der die Betreibung in Gang setzt und nicht begründet werden muss. Der Schuldner, der die Zahlungsaufforderung, die als «Zahlungsbefehl» bezeichnet wird, erhält, hat eine Frist von 10 Tagen, um einen Rechtsvorschlag zu erheben: auch hier ist er nicht verpflichtet, eine Begründung anzugeben.

 

Im Falle eines Rechtsvorschlags hat der Gläubiger ein Jahr Zeit, die Rechtsöffnung beim Richter zu verlangen. Das Verwaltungsverfahren sieht zwei Wege vor:

 

  1. Der Gläubiger kann das Verfahren für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einleiten, wenn er im Besitz eines Titels ist, der als definitive Rechtsöffnung genannt wird (Art. 80 SchKG). Es handelt sich um vollstreckbare gerichtliche Entscheide und alle diesen gleichgestellten Massnahmen wie gerichtliche Vergleiche, gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden, Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden, usw.
  2. Der Gläubiger kann das Verfahren für die provisorische Rechtsöffnung des Rechtsvorschlags auch dann einleiten, wenn er im Besitz eines durch öffentliche Urkunde fest­gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung des Schuldners ist (Art. 82 SchKG). In einem solchen Fall kann der Schuldner nur die Einwendungen entgegensetzen, welche die Schuldanerkennung entkräften.

 

Wenn der Gläubiger hingegen nicht im Besitz der oben beschriebenen zwei Arten von Dokumenten als Beleg für seine Forderung ist, muss er ein Gerichtsverfahren nach den ordentlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) einleiten. Im Endurteil wird der Richter, der dem Antrag des Klägers stattgibt, die definitive Rechtsöffnung erklären.

Sobald die Aufhebung des Rechtsvorschlags verkündet wurde, beantragt der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung. Das Verfahren wird vollständig vom Betreibungsamt geführt, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, oder vom Konkursamt, wenn der Schuldner eine juristische Person oder jedenfalls im Handelsregister eingetragen ist. In letzterem Fall muss der Konkurs zunächst vom zuständigen Richter entschieden werden.

 

Vorbehaltlich der Besonderheiten der beiden unterschiedlichen Betreibungsverfahren werden sie mit der Ermittlung eines Teils oder der Gesamtheit der Güter des Schuldners abgeschlossen, die zur Befriedigung der Forderung erforderlich sind, mit einem positiven oder negativen Ergebnis je nach dem Grad der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

 

2. Wie viel kostet es, eine Forderung einzutreiben?

 

Der Gläubiger ist verpflichtet, die Betreibungskosten vorzuschiessen, die das Betreibungsamt von Mal zu Mal anfordert und die auf den Wert Ihrer Forderung bezogen sind (hier kann man die Tabellen der Betreibungskosten einsehen). Er ist ebenfalls verpflichtet, die Prozesskosten des Rechts­öffnungs­verfahrens vorzuschiessen. Falls der Richter der Rechtsöffnung des Gesuchs stattgibt, wird es dem Schuldner alle vom Gläubiger vorgeschossenen Betreibungs- und Gerichtskosten auferlegen.

Der Forderungseinzug in der SchweizDas Betreibungsverfahren hat zahlreiche Fallstricke, vor allem wenn der Schuldner eine Person ist, die sich mit dem Recht auskennt, was in der Regel bei Gesellschaften der Fall ist, die von Anwälten vertreten werden. Die Hilfe eines Anwalts wird daher sehr empfohlen.

Die Anwaltshonorare in der Schweiz sind im Allgemeinen nach dem Stundensatzsystem geregelt und reichen von mindestens Fr. 200 pro Stunde bis zu maximal Fr. 350 pro Stunde, oder auch mehr, wenn die Forderung besonders hoch ist. Der Anwalt und der Klient können auch ein Pauschalhonorar oder ein prozentuales Honorar vereinbaren: Im letzteren Fall gibt es immer einen festen Mindestbetrag, zu dem ein Prozentsatz hinzugefügt wird, der in der Regel mit der Steigerung der Forderung sinkt.

 

Der Betreibungsrichter kann dem Gläubiger eine Entschädigung für die Parteientschädigung zusprechen, das heisst für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung, die er zu tragen hat. Diese Beträge entsprechen in der Regel einem Teil der Beträge, die dem Gläubiger für den Rechtsbeistand tatsächlich getragen hat.

 

3. Welches sind die Chancen für einen erfolgreichen Einzug?

 

Abgesehen von dem gewöhnlichen Risiko der Zahlungsunfähigkeit einer Person oder Gesellschaft sind die Chancen auf einen positiven Befund in der Schweiz generell hoch. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die in dieser Richtung sprechen:

 

  • Einerseits das Eingreifen eines öffentlichen Amtes in der Betreibungsphase mit vollen Gewalten zur Nachforschung über die gesamten Güter des Schuldners;
  • Andererseits ist die Dauer der Prozesse sehr konkurrenzfähig (2/3 Monate bei einem verwaltungsrechtlichen Rechts­öffnungs­verfahren, ein bis zwei Jahre bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren);
  • Auch die strenge Anwendung des Grundsatzes der unterlegenen Partei durch die Richter (wer den Prozess verliert, trägt auch die Kosten der Gegenpartei).

 

Dies sind alles Faktoren, die den Schuldner in den meisten Fällen dazu veranlassen, eine Einigung mit dem Gläubiger zu erzielen oder jedenfalls spätestens vor der Pfändung oder dem Konkurs den geschuldeten Betrag zu zahlen.

 

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Die Anwaltskanzlei Ciamei befasst sich mit solchen Themen und steht zur Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Der vorliegende Artikel ist auch in den folgenden Sprachen verfügbar

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